Der Gesetzgeber hatte den besonderen Schutz von Unternehmen nicht gesehen, sodass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht von der Rechtsprechung aus den §§ 823 Absatz 1, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) entwickelt wurde.